Schutzmaskenpflicht am DBB ab dem 01.09.2020

Am dbb gilt die Schutzmaskenpflicht im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände! Die Maskenpflicht im Unterricht läuft von Seiten des Landes NRW am 31.08.2020 aus. Bitte beachten Sie ab dem 01.09.2020 folgende Regeln am DBB!

31. August 2020

Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht:

 

Sehr geehrte Schüler*innen, sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Ausbilder*innen,

 

ab Dienstag, 01.09.2020 entfällt die von der Landesregierung vorgegebene Pflicht einen Mund-/Nasenschutz im Unterricht zu tragen. Am Dietrich-Bonhoeffer-Berufskolleg gelten dafür folgende Regeln, um die Infektion und Quarantäne ganzer Jahrgangsstufen oder mehrerer Klassen zu vermeiden:

 

- Nach Einnahme des im Sitzplan für die Klassenräume festgelegten Platzes im Unterricht kann der Mund-/Nasenschutz in den Lerngruppen (Klassen) abgelegt werden.

- Die Schulleitung empfiehlt im Sinne der gegenseitigen Fürsorge und Achtsamkeit weiterhin das Tragen der Mund-/Nasenbedeckung im Unterricht von Schüler*innen und Lehrkräften, besonders wenn der Mindestabstand nicht einzuhalten ist.

- Die Mund-/Nasenbedeckung ist aufzusetzen, wenn der feste Sitzplatz im Klassenraum z. B. für den Gang zur Tafel, zum Waschbecken oder zum WC verlassen wird. Dies gilt auch für Lehrer*innen und Schüler*innen, wenn z. B. Arbeitsblätter verteilt werden und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

- Die Schulleitung empfiehlt im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung, dass für jahrgangsbezogene Kurse/Lerngruppen/Arbeitsgemeinschaften/Projektgruppen etc., die aus mehreren Klassen bestehen, weiterhin eine Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

- Essen (in den Pausen) und Trinken ist am festen Sitzplatz im Klassenraum ohne Maske möglich.

- Im Schulgebäude ist in allen öffentlichen Bereichen eine Mund-/Nasebedeckung zu tragen. Dies gilt auch für das Schulgelände. Im Außenbereich darf die Maske für das Essen und Trinken abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

- Verstöße gegen die Maskenpflicht können zum zeitweisen Ausschluss vom Unterricht führen.

- Die feste Sitzordnung wird in den Räumen eingehalten. Die Sitzordnung kann z. B. in der U-Form, in Reihen- oder auch in Gruppenform aufgestellt sein. Die Sitzordnung wird nicht verändert.

- Diese Regelungen werden der Schulkonferenz am 08. September 2020 vorgestellt.

 

Bitte halten Sie sich konsequent an diese Regeln und wenden die weiteren Schutzmaßnahmen wie das Vermeiden von Körperkontakt, die Desinfektion der Hände bzw. das Händewaschen im Klassenraum, die Hust- und Niesetikette sowie das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern durchgängig an. So können wir gemeinsam die Gesundheit aller Beteiligten und die Aufrechterhaltung des Präsenzlernens sichern.

 

Die Schulleitung

 

 

 

 

Bis zum 31.08.2020!

Quelle: Schulmail des MSB vom 03.08.2020

Mund-Nasenschutz

 

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich. Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens, insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle, sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.

 

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.